Kosten der Unterkunft Dresden Obergrenze von 363 EUR für eine Person


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Das Sozialgericht Dresden hat mit Beschluss vom 28.03.2012 – S 20 AS 904/12 ER entschieden, dass das Konzept der Stadt Dresden zu den Kosten der Unterkunft nicht schlüssig ist.

Auf Grund der – zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – begrenzten Möglichkeiten von Ermittlungen zur Bestimmung einer Angemessenheitsgrenze habe der Antragsgegner den tatsächlichen Bedarf der Unterkunft der Antragsgegnerin zu übernehmen. Dieser sei allerdings begrenzt durch den um einen maßvollen Zuschlag von 10 % erhöhten Tabellenwert in § 12 WoGG.

Aus der Tabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG ergebe sich für einen Ein-Personen-Haushalt der Mietstufe III (Dresden) ein Höchstbetrag von 330 EUR für die Bruttokaltmiete, so dass sich nach der Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung des Zuschlages von 10 % eine Mietbergrenze von 363 EUR ergebe.

Dieser Beschluss zeigt, dass es sich – insbesondere in Regionen, wo es keinen Mietspiegel gibt – lohnt zu kontrollieren, ob das Jobcenter die richtige Miethöhe übernimmt. Zumeist wird von den Jobcentern als Mietobergrenze der Wert aus § 12 WoGG zugrunde gelegt. Dieser wird dann aber nicht um 10 % erhöht.

Wenn bei Ihnen nicht die volle Miete vom Jobcenter übernommen wird, sollten Sie Widerspruch einlegen.

Das Sozialgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

(…) Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung des Bedarfs der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorliegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er unangemessen hoch wäre. Zur Feststellung der Angemessenheit des Bedarfs der Unterkunft hat der Antragsgegner nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten vorzugehen (Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R): In einem ersten Schritt ist die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Sodann ist in einem dritten Schritt nach der „Produkttheorie“ zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Hierbei ist der ermittelte Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete festzustellen. Es bestehen erhebliche Bedenken dagegen, dass das vom Antragsgegner der Ermittlung des angemessenen Bedarfs der Unterkunft zu Grunde gelegte Konzept „schlüssig“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG ist (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen der weiteren Kammern des Sozialgerichts Dresden, denen sich die 20. Kammer insoweit anschließt: Beschluss vom 16. Dezember 2011 – S 10 AS 6969/11 ER; Beschluss vom 23. Dezember 2011 – S 29 AS 7319/11 ER; Beschluss vom 31. Januar 2012 – S 3 AS 683/12 ER). Nichts anderes ergibt sich auf Grundlage der zwischenzeitlich vom Antragsgegner vorgelegten ergänzenden Begründungselemente. Insoweit wird in vollem Umfang auf die Ausführungen des SG Dresden im Urteil vom 28. Februar 2012 – S 29 AS 7524/10 – Bezug genommen. Auf Grund der – zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – begrenzten Möglichkeiten von Ermittlungen zur Bestimmung einer Angemessenheitsgrenze hat der Antragsgegner den tatsächlichen Bedarf der Unterkunft der Antragsgegnerin zu übernehmen. Dieser ist allerdings begrenzt durch den um einen maßvollen Zuschlag von 10 % erhöhten Tabellenwert in § 12 WoGG (früher: § 8 WoGG, vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn. 27; Terminsbericht zum Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R). Aus der Tabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG ergibt sich für einen Ein-Personen-Haushalt der Mietstufe III (Dresden) ein Höchstbetrag von 330 EUR für die Bruttokaltmiete, so dass sich nach der Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung des Zuschlages von 10 % eine Obergrenze von 363 EUR ergibt. Da die Bruttokaltmiete der Antragstellerin derzeit 346,81 EUR beträgt, gibt es für eine Kappung des Bedarfs der Unterkunft derzeit – soweit im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes feststellbar – keine Rechtsgrundlage. Über die Angemessenheit des Bedarfs für Heizung besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. (…)

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