Das Sozialgericht Mainz hat mit Urteil vom 08.06.2012; S 17 AS 1452/09 entschieden, dass die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum „schlüssigen Konzept“ nicht mit dem Grundrecht[...]
Nachdem die Bezieher von Arbeitslosengeld II reihenweise vor dem Sozialgericht höhere Mietobergrenzen durchgesetzt haben lenkt das Jobcenter Kiel nun nach einem Ratsbeschluss ein. Derzeit werden folgende einheitliche Mietobergrenzen anerkannt (bis zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts):
Das Sozialgericht Freiburg – S 2 AS 5218/07 – hat entschieden, dass bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen die Mietkosten auch dann voll zu übernehmen sind, wenn der Arbeitslosengeld II Empfänger eine möblierte Wohnung anmietet oder angemietet hat.