Ein Jobcenter hat dann die Kosten einer Räumungsklage zu tragen, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt.
Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass wenn Eltern im SGB II Leistungsbezug mit einem Kind zusammen leben die Mietobergrenze sich nach den angemessenen Kosten für einen Zwei-Personenhaushalt richten und nicht nach den angemessenen Kosten für einen Drei-Personenhaushalt.
Das Sozialgericht Berlin hat in einem Eilverfahren noch einmal klar gestellt, dass wenn ein Leistungsempfänger nach dem SGB II Stromschulden gemacht hat - und diese nicht mutwillig verursacht hat - das Jobcenter verpflichtet ist ein Darlehn zur Beendigung einer Energiesperre gewähren muss.
Das Bundessozialgericht hat heute in mehreren Fällen über Leistungen von EU-Bürgern nach dem SGB II sowie nach dem SGB XII entschieden. Es kommt zu dem Ergebnis, dass auch nach der Entscheidung des EuGH ein Leitungsanspruch nicht völlig entfallen muss.
Es gibt inzwischen mehrere Entscheidungen der Sozialgerichte die davon ausgehen, dass eine Anrechnung nur insoweit erfolgen darf, als die Mietkosten nicht vom Leistungsempfänger getragen worden sind.
EU-Ausländer erhalten jedenfalls dann Leistungen nach dem SGB II wenn Sie eine nicht völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit ausüben. Das heißt es reicht ggf. schon ein Minijob aus.