Das Sozialgericht Kiel hat entscheiden, dass Menschen die aus einem europäischen Land kommen und sich in Deutschland aufhalten Leistungen nach dem SGB II bekommen können wenn sie eine geringfügige aber unbefristete Beschäftigung ausüben.
Eine Sanktion wegen Pflichtverletzung im Falle einer Kündigung in der Probezeit darf nur dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber für das Verhalten zuvor eine Abmahnung ausgesprochen hat. Das gebietet der Rechtsschutz im Sozialverfahren.
Fahrtkosten und Portokosten, die nach dem Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber erstattet werden, dürfen vom Jobcenter nicht als Einkommen im SGB II angerechnet werden.
Ein effektiver Rechtsschutz im Eilverfahren ist nur dann gegeben wenn entweder eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts erfolgt ist, oder wenn im Rahmen der Folgenabwägung eine Prüfung auch der grundrechtlichen Rechte des Betroffenen erfolgt.
Ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II, der regelmäßig seine beiden Kinder im Rahmen des Umgangsrechts zu Besuch hat, hat ein Anrecht auf eine Wohnung von 65 qm Größe und entsprechenden Mietkosten. Das Sozialgericht Kiel gab dem Eilantrag eines Vaters zum größten Teil statt, dessen Kinder ihn 55 Tage im Jahr besuchen.
Was passiert wenn Jobcenter kein schlüssiges Konzept für die Festlegung der Mietobgrenze haben? Das kann für einige Kommunen teuer werden.